Verschwiegenheitspflicht

Ein zentrales Element in der therapeutischen Arbeit ist das Vertrauensverhältnis zwischen Patient/in und Therapeut/in. In meinem Beruf als Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision bin ich durch den §15 des Psychotherapiegesetzes zu einer strengen Verschwiegenheit bezüglich aller von Ihnen mir anvertrauten Geheimnissen und Informationen verpflichtet.

§ 15. (1) Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Im Gesetz sind jedoch einzelne Ausnahmen verankert, die mich von der Verschwiegenheitspflicht befreien wie z.B. im Falle von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung.

Zum Zweck der Qualitätssicherung reflektiere ich mein therapeutisches Handeln in regelmäßigen Supervisionen mit anderen Psychotherapeut:Innen, selbstverständlich in anonymisierter Form. Die supervidierenden Kolleg:Innen unterliegen natürlich selbst der gesetzlichen Verschwiegenheit.

Da mir Datenschutz und Anonymität auch privat große Anliegen sind, speichert diese Webseite weder Cookies noch sonstige Informationen von Besucher:Innen.